Bannerbild | zur Startseite Bannerbild | zur Startseite
  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Satzung des Vereins Bürgerbus Fehmarn e. V.
 

§ 1 

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerbus Fehmarn e. V“ Er hat seinen Sitz in Burg auf Fehmarn. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2 

Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der ländlichen Bevölkerung auf der Insel Fehmarn und Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs.

  2.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen

    1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes „Bürgerbus Fehmarn“ in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Verkehrsunternehmen, welches im Verkehrsbereich der Insel Fehmarn Konzessionärin und Betreiberin von Linien gemäß § 42 des Personenbeförderungsgesetzes ist;

    2. Information der Bevölkerung und deren Interessenvertretung gegenüber Behörden und dem zuständigen Verkehrsunternehmen;

    3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit;

    4. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und Bürgerinnen und deren Umsetzung;

    5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen und Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr;

    6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Bürgerbusfahrer und Bürgerbusfahrerinnen;

  3. - Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    - Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    - Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

  2. Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer und Fahrerinnen eingesetzt werden, sind beitragsfrei. Sie müssen über eine ausreichende Fahrpraxis verfügen, Inhaber einer Fahrerlaubnis der ,,Klasse B" und gemäß einer medizinischen Untersuchung voll fahrtauglich anerkannt sein. Diese Untersuchung muss in den gesetzlich vorgeschriebenen Abständen wiederholt werden.

  3. Über den Aufnahmeantrag als Fahrer bzw. Fahrerin entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.


§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit mit einer
Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit der Vorstandsmitglieder kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss des Vorstandes ist nicht anfechtbar.
 

§ 5 Beiträge

Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zuwendungen oder Spenden dürfen nur entsprechend dem Satzungszweck verwendet werden.
 

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7

Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart bzw. der Kassenwartin, dem Schriftführer oder der Schriftführerin sowie zwei Beisitzern bzw. Beisitzerinnen. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart bzw. der Kassenwartin, dem Schriftführer oder der Schriftführerin. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende wird vertreten durch ihren Stellvertreter oder ihre Stellvertreterin oder durch zwei andere Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Der Verein wird durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Vorstandes, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart bzw. der Kassenwartin und der Schriftführerin oder dem Schriftführer vertreten; je zwei der vorgenannten Personen vertreten gemeinschaftlich. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende ist alleinvertretungsbefugt.

  3. Der Vorstand wird alle zwei Jahre auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so muss der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einberufen.

  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
    Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

    2. Ausführungen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

    3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

    4. Vertragsabschlüsse
      Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

  5. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen sachkundige Gäste einladen.

  6. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

  7. Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstands aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.
     

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist öffentlich. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über

    1. den Jahresbericht des Vorstands,

    2. den Rechenschaftsbericht des/der Kassenprüfer / Kassenprüferin

    3. die Entlastung des Vorstands,

    4. Neuwahl des Vorstands,

    5. Änderung der Satzung,

    6. Auflösung des Vereins.

  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung hat zwei Wochen vorher zu erfolgen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

  4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende, bei deren Verhinderung sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens fünf Prozent der Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Es wird mit der Einladung zur Mitgliederversammlung an die Mitglieder verschickt.
     

§ 9

Kassenprüfer/in

Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer oder Kassenprüferin durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl für eine weitere Amtsperiode ist grundsätzlich möglich. Die Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.
 

§ 10

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen des Vereins auf den Umweltrat oder seine Nachfolgeorganisation zu übertragen. Falls der Umweltrat nicht mehr existiert und auch keine Nachfolgeorganisation ins Leben gerufen wurde, fällt das Vermögen an die Stadt Fehmarn. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


Fehmarn, 27.02.2025
gez. Beate Burow
1. Vorsitzende

Ehrenamtliche Fahrer/innen gesucht !!

Wir suchen ehrenamtliche Fahrerinnen und Fahrer für unseren Bürgerbus.
Alle Busfahrer und Fahrgäste würden sich über Ihr Engagement freuen.

 

Bewerben sie sich jetzt